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Bei Heimkämpfen ist auf dem jeweiligen Stand kein Training möglich.

 

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18.00-19.30
Freitag (Aktive)

 

19.00-21.00

 

 

Aktuelle Meldungen

Der Schützenverein verkauft:

 

9 Tischgarnituren (klappbar/stapelbar) sowie passende Bestuhlung ( 6 Stühle pro Tisch).

Besichtigung /Probesitzen möglich.

 

Bei Interesse bitte beim Vereinsvorstand melden.

Satzung des Schützenvereins Werdorf 1961 e. V.

Stand 14.12 1973

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Werdorf 1961 e.V.",der
Sitz des Vereins ist in der Stadt Aßlar der Stadtteil Werdorf

Er ist in das Vereinsregister bei Amtsgericht Wetzlar unter der

Nr. 602 eingetragen.

 

§2

Zweck des Vereins

Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der
körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder
, insbesondere der Jugend durch Pflege der 
Leibesübungen.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt und dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten 

keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Hessischen Sportbundes e.V. unter Betreuung des Landesschützenverbandes Hessen e.V.,
deren Satzung er anerkennt.                                                                                                                                    

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

  • aktive Mitglieder über 18 Jahre
  • jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
  • passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

 

 2. Bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und 

eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten
V
erhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme
entscheidet der Vorstand.

 

3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum 

Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die
S
atzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

 

4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der
Hauptver
sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, müssen aber den Verbandsbeitrag bezahlen.

 

§5 Recht und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch

Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fordern, die festgesetzten Beiträge zu
l
eisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen
Anordnungen zu respektieren.

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen,
nnen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleich gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit
trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle das Recht der ordentlichen Mitglieder.

 

 

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des

Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu
b
ezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. (§5, Abs. 3) Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen,
die durch den Beschluss endgültig entscheidet.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine
Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

 

§7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Beitrag; dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.

 

§8 Leitung und Verwaltung

  1. Der 1Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt zusammen mit dem 1. Schriftführer den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Jugendwart, dem Schießwart und zwei Beisitzern. 
  3. Vorstand wird von der Hauptversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer gewählt, im darauffolgenden Jahr der restliche Vorstand.
  4. 1
  5. 5

 

§9

 

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem
R
echnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung
B
ericht zu erstatten.

 

§10

 

mtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch
un
verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

 

§ 11

 

Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.
Vor
sitzenden. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang im
Vereinskasten unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a)      Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.

b)      Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter

c)      etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

d)      Genehmigung des Haushaltsvorschlages

e)      Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken

f)       Satzungsänderungen

g)      Verschiedenes

 

  1. Anträge an die Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine
    Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden
  2. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes
    b
    estimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

 

  1. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
    unt
    erze

 

§12

 

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer
    Woch
    e einberufe

 

  1. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von
    mind
    estens 10% stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  2. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
    Hauptv
    e

 

§13

 

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von % der in der Hauptversammlung
erschienenen Mitglieder erforderlich:

 

  1. Änderung der SatzunWird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der
    Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das
    z
    us
  2. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen,
    ihn weiterzuführen.

 

In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des
Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine
Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. 

 

 

§ 14

 

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mi der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.

Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

 

 

 

 

Werdorf den 1.März 1962

 

Neufassung vom 17.2./ 14.12.73

 

 Änderung vom Januar 1991


 

 


 

 

Anhang zur Satzung des Schützenverein Werdorf 1961 e.V.

Allgemeines

Die Ehrungen werden zu gegebenen Anlässen, wie z.B. Schützenball, Jahreshauptversammlung oder
Jubiläumsveranstaltungen
, durchgeführt und dienen dazu, Anerkennung und Würdigung von besonderen
Verdiensten in besonderer Weise herauszustellen.

Vorschläge zu Ehrungen müssen mindestes 2 Monate vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen. Über
die Durchführung und Die Art der Ehrung entscheidet der Vereinsehrenausschuß, der aus mindestens 5 Vorstandsmitgliedern und dem Ehrenvorsitzenden besteht.

Die Ehrung soll von einem aktuellen Anlaß ausgehen.

Arten der Ehrungen

  • ·        Verleihung der Vereinsehrennadel in Bronce
  • ·        Verleihung der Vereinsehrennadel in Silber
  • ·        Verleihung der Vereinsehrennadel in Gold
  • ·        Ernennung zum Ehrenmitglied
  • ·        Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

Voraussetzungen und Bedingungen für die Verleihung von Ehrungen

Vereinsehrennadel in Bronce

Der zu Ehrende muß mindestens 5 Jahre Mitglied des Vereins sein. Für die gleiche Zeitdauer sind
besondere Verdienste und Leistungen nachzuweisen.

Vereinsehrennadel in Silber

Der zu Ehrende muß mindestens 15 Jahre Mitglied des Vereins sein. Für die gleiche Zeitdauer sind
besondere Verdienste und Leistungen nachzuweisen

Vereinsehrennadel in Gold

Der zu Ehrende muß mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sein.

Für die gleich Zeitdauer sind besondere Verdienste und Leistungen nachzuweisen.

Ernennung zum Ehrenmitglied

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 25 Jahre angehören,
können zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Darüberhinaus kann auch Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,
schon vor Vollendung des 70. Lebensjahres die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

Für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden wird eine mindestens 15-jährige Vorstandsarbeit sowie eine
mindestens 5-jährige Amtszeit als 1. Oder 2. Vorsitzender vorausgesetzt.

Die Ehrung soll nicht später als 1 Jahr nach Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen.

Anmerkung

Die vorstehen angegebenen Arten und Voraussetzungen für Vereinsehrungen sollen als Richtlinien
gelten. Ausnahmen sind deshalb im Einzelfall durch Vorstandsbeschluß möglich

 

AßIar - Werdorf, den 6. Januar 1992

 

Der Vorstand